Ältestenrat

Dem Ältestenrat können nur Mitglieder angehören, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und Vereinsmitglied sind. Der Rat soll aus mindestens 5, höchstens aber aus 7 Mitgliedern bestehen. Die Mitglieder des Rates werden auf Vorschlag des Vorstandes für einen Zeitraum von 5 Jahren bestellt.

Dem Ältestenrat obliegen folgende Aufgaben:

Schlichtung von Unstimmigkeiten, soweit diese vom Vorstand übertragen werden,

Schlichtung von Unstimmigkeiten, bei denen der Rat von einer der Parteien angerufen wird,

 

Unterbreitung von Vorschlägen bezüglich der Verhängung von Bußen oder sonstigen Maßnahmen. Mitglieder des Ältestenrates können unaufgefordert an jeder Vorstands- bzw. Ausschuss-Sitzung teilnehmen. Sie sind nicht stimmberechtigt. Ihre Vorschläge haben beratenden Charakter. Sämtliche Verhandlungen des Ältestenrates sind vertraulich. Hierüber werden Protokolle geführt. Die Verhandlungen werden durch den 1. Vorsitzenden oder vertretungsweise durch den 2. Vorsitzenden geleitet.