Jugendordnung

Diese Jugendordnung wird auf der Grundlage der jeweils gültigen Satzung des Gettorfer Sportclubs von 1948 e.V. erlassen. Dem satzungsgemäßen Auftrag folgend ist der Jugendarbeit im Verein im besonderen Maße Rechnung zu tragen.

1. Jugendwarte

1.1. Die Jugendwarte der Sparten sind, soweit Kinder und Jugendliche den Sparten angehören,
grundsätzlich für die Jugendarbeit im Verein zuständig. Satzungsgemäß sind sie Mitglieder des Gesamtvorstandes.

1.2. Die Jugendwarte werden von den Jugendlichen der Sparten gewählt. Weitere Aufgaben können dem Vereinsjugendausschuss durch den Vorstand übertragen werden.

2. Vereinsjugendausschuss

2.1. Es wird ein Vereinsjugendausschuss gebildet, der mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung einzuberufen ist. Bei Bedarf werden weitere Sitzungen durchgeführt.

2.2. Der Vereinsjugendausschuss setzt sich aus folgenden Personen zusammen:

- einem Vertreter des geschäftsführenden Vorstandes
- den Jugendwarten der Sparten
- den Jugendsprechern der Sparten
- Weitere Mitglieder können durch Beschluss des Vorstandes bestimmt werden.

2.3. Die Jugendsprecher werden von den Sparten jährlich benannt

2.4. Zu den Aufgaben des Vereinsjugendausschusses gehören insbesondere:

- die Koordinierung der Jugendarbeit der Sparten untereinander
- die Vertretung der Jugend gegenüber dem Vorstand
- die überfachliche Jugendarbeit
- Weitere Aufgaben können dem Vereinsjugendausschuss durch den Vorstand übertragen werden

3. Sportordnungen

Die Durchführung des Sport- und Trainingsbetriebes wird von den Sparten in eigener Verantwortung durch Sportordnungen geregelt.
Hierin werden die Belange der Kinder und Jugendlichen – insbesondere die jugendpflegerische Arbeit berücksichtigt.

4. Weitere Jugendausschüsse

Die Sparten haben das Recht, eigene Jugendausschüsse bilden.

5. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt, unter Aufhebung aller bisherigen Regelungen, mit sofortiger Wirkung in
Kraft.


Gettorf, den 09.10.2000

gez. Kurt Arndt, 1. Vorsitzender